Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fuchs LED Lighting e.K
-Lights for Professionals-
Handelsunternehmen für LED Lichttechnik
Inhaber: Thomas Fuchs
(nachfolgend Lieferant/Auftragnehmer genannt)
1. Allgemeines:
1.1 Den Geschäftsbeziehungen
zwischen Lieferant und Auftraggeber liegen die nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht
andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Aufträge des Auftraggebers, und zwar auch
dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem Fall Bezug
nimmt.
1.3. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung entsprechend
den Vereinbarungen im Vertrag nach dem bei Vertragsabschluss
aktuellen Stand der Technik. Änderungen des Stands der
Technik nach Vertragserfüllung sind für die ordnungsgemäße
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer unerheblich.
1.4. Vertragsverhältnis
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten
Leistungen im Rahmen seines Gewerbebetriebs. Er tritt in
kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit er
Leistungen in dessen Räumen erbringt.
2. Angebot:
2.1 Die Angebote des
Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind
freibleibend.
2.2 So weit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise
netto, zzgl. Verpackung und Versand und 19% Mehrwertsteuer.
2.3 Die Angebote dürfen Dritten, besonders Wettbewerbern
nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des
Angebots oder der Lieferung ist diese unverzüglich an den
Lieferanten zurückzugeben.
2.4 Für Muster, Entwürfe und sonstige Projektleistungen die
vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das
vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht
zu Stande kommt.
2.5 Angaben zu Personen, wirtschaftlichen und sonstigen
Verhältnissen unterliegen der strengsten Geheimhaltung und
sind gleichermaßen vom Auftraggeber, als auch vom
Lieferanten einzuhalten. Unterlagen dürfen ohne
ausdrückliche Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben
werden. (BDSG)
3. Bestellung und Auftragserteilung:
3.1 Die Bestellung wird durch
ausdrückliche Auftragserteilung oder das Aufnehmen von
Dienstleistungen wirksam und ist verbindlich. Etwaige
Beanstandungen sind sofort dem Lieferanten bzw.
Auftragsnehmer bekannt zu geben.
3.2 Die vereinbarte Lieferzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, an
dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht
vollständig geklärt ist.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt (hoheitliche Maßnahmen,
Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege) berechtigen
den Lieferanten auch innerhalb eines Verzuges die Lieferung
um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen eines noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der Lieferant teilt dies dem Auftraggeber
sofort mit.
3.4 Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der
Genehmigung durch Dritte (Behörden usw.). Deren Beschaffung
ist die Sache des Auftraggebers.
3.5 Notwendige Änderungen (behördliche Auflagen usw.) gelten
als Auftragserweiterung.
3.6. Mitwirkungsleistung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung
der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang
unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen
Informationen, Hilfsmaßnahmen und Unterlagen vollständig und
rechtzeitig zur Verfügung stellen.
4. Lieferung:
4.1Versand oder Transport
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Ebenso
die Kosten für eine Transportversicherung. Transportkosten
für Testgeräte sind
vom Kunden zu tragen.
4.2 Versandfertige Ware die vom Auftraggeber nicht innerhalb
5 Tagen abgerufen wird, wird auf Kosten des Auftraggebers
gelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung für die
Einlagerung.
4.3. Abnahme
Entspricht die tatsächliche Leistung der vertraglich
geschuldeten, erklärt der Auftraggeber unverzüglich die
Abnahme. Für die Feststellung des Vorliegens der
Abnahmevoraussetzung steht dem Auftraggeber eine Frist von
21 Kalendertagen zu. Die Frist beginnt mit der Übergabe der
vollständigen (Teil-)Leistung.
5. Zahlungsbedingungen und
Vergütung:
5.1 Sofern nicht anders vereinbart ist, werden 50% des
Rechnungsbetrags bei Auftragserteilung fällig. Der
Restbetrag ist innerhalb 10 Tage nach Lieferung und Abnahme
zu begleichen. Der Auftrag wird erst nach Geldeingang der
Anzahlung auf dem Konto des Auftragnehmers bearbeitet.
5.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet,
ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
5.3 Andere Personen als der Auftraggeber sind bei Lieferung
nur dann empfangsberechtigt, wenn Sie eine entsprechende
Vollmacht vorweisen können.
5.4 Die Aufrechnung und Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn,
dass die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig
festgestellt ist.
5.5 . Vom Lieferanten erteilte Gutschriften verstehen sich
grundsätzlich und ausschließlich nur zur Verrechnung auf
Neu- bzw. Nachbestellungen.
5.6 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder
Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen
Vertragsabschluss bekannt werden und begründete Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen
zur Folge. Der Lieferant ist berechtigt in diesem Fall vom
Vertrag zurückzutreten und Ersatz für den hierdurch
entstehenden Schaden zu verlangen, es sei denn, der
Auftraggeber leistet volle Vorauszahlung oder ausreichende
Sicherheit (Bankbürgschaft).
5.7. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist
das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen
Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu
vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie
Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer erstellt monatlich
nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer
prüffähigen Rechnung fällig.
Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für
alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der
Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist
der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
Reisekosten werden entsprechend den vertraglichen
Vereinbarungen vergütet.
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1 Alle Waren des Lieferanten
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Auftraggeber aus der
Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden
Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
6.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
7. Mängelrüge und Haftung:
7.1 Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich
anzuzeigen, und zwar innerhalb einer Woche nach Eingang der
Ware am Bestimmungsort. Mängel die auch bei sorgfältigster
Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden konnten
sind unverzüglich nach Entdeckung und unter sofortiger
Einstellung der Weiterverarbeitung oder Benutzung,
spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist,
schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der
Lieferant zu Ausbesserungen berechtigt.
7.2 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.3 Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus
welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach
Übergang auf den Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche
Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
8. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit:
Der Auftraggeber stellt sicher,
dass dem Auftragnehmer alle relevanten, über die
gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren
Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der
Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
Der Auftragnehmer beachtet die gesetzlichen Bestimmungen
über den Datenschutz. Auftraggeber und Auftragnehmer sind
verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere
nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
9. Schriftform:
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform.
10. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
11. Erfüllungsort:
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten, Gerichtsstand ist, so weit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten. Für den Fall, dass der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.
Rottenburg, 2012, die Geschäftsleitung